1. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2022 sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026 zum Zweck der Gewährung von Aktien an die außenstehenden Aktionäre der VIB Vermögen AG gemäß den Bestimmungen des zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien und der VIB Vermögen AG geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und die entsprechende Satzungsänderung
Ablehnung
Begründung: Das geplante bedingte Kapital führt bei dessen Ausnutzung zu einer enormen Verwässerung der bisherigen Aktionäre. Neben der Abfindung in Aktien sieht § 305 Abs.2 Nr.2 AktG auch die Möglichkeit einer Barabfindung vor. Die Überlegung, daß die Aktionäre der VIB damit die Möglichkeit haben, an einer wirtschaftlichen Aufwärtsentwicklung des Konzerns und damit der Aktie der Branicks Group AG teilzuhaben, dürfte kaum im Interesse der Bestandsaktionäre der Branicks Group AG liegen. Relevanter ist hier schon der Aspekt der Liquiditätsschonung, wobei aus dem gemeinsamen Bericht nicht deutlich hervorgeht, ob dies den wirklichen Grund darstellt. Eine Abfindung in Aktien der Branicks Group AG macht angesichts der Schwächephase der Aktienkurses der Branicks Group AG nur dann Sinn, wenn die Abfindung in Aktien aus Gründen der Liquidität erforderlich ist.
In dem Falle, daß es aus Liquiditätsgründen erforderlich ist, die Abfindung in Aktien zu bezahlen, behält sich die SdK vor, dem Beschlussgegenstand zuzustimmen. Die Tatsache, daß die SdK aufgrund ihrer Abstimmungsrichtlinien nur maximal 25% an Vorratskapitalia zustimmt, steht in diesem speziellen Fall nicht entgegen, da eine Abfindung nach § 305 Abs. 2 AktG zwingend zu bezahlen ist. Die Überlegung, von einem BuG Abstand zu nehmen, bis über die Liquidität verfügt wird, daß man die Abfindung in bar bezahlen kann, scheint aufgrund der von der Gesellschaft identifizierten, jährlichen Synergien nicht sinnvoll zu sein.
2. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der BRANICKS Group AG und der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien
Zustimmung
Begründung: Aufgrund des mittelbaren Mehrheitsbesitzes der Branicks Group AG an der VIB AG über die DIC Real Estate Investments GmbH & Co. KGaA und der mit dem Abschluss dieses Vertrages direkt zu hebenden Synergien macht der Abschluss des BuG Sinn, damit die Synergien auch auf der Ebene der Branicks Group AG ankommen.
3. Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und über die entsprechende Änderung der Satzung in § 8 Absatz 1
Ablehnung
Begründung: Das von der Gesellschaft angeführte Kostenargument überzeugt nicht. Die Gesellschaft muss doch einen Grund gehabt haben, warum in der Satzung sechs Mitglieder im AR vorgesehen sind. Dieser Grund ist nicht offengelegt, Ebenso wenig ist bekannt, ob der Grund für sechs AR-Mitglieder zwischenzeitlich in Wegfall geraten ist. Allein die Tatsache, daß ein AR-Mitglied sein Mandat niedergelegt hat, führt nicht zu einem Wegfall dieses Grundes. Vor dem Hintergrund des schwierigen wirtschaftlichen Fahrwassers, in dem sich die Branicks Group AG befindet, ist eine starke Kontrolle und Überwachung im Interesse der Aktionäre. Die Gesellschaft möge einen Ersatz für das ausgeschieden Mitglied finden.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich