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Rheinmetall AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 12.05.2026
Sprecher: Andreas Massek

Rheinmetall AG
Rheinmetall Allee 1
40476 Düsseldorf
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025


Keine Abstimmung erforderlich


2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025

Zustimmung

Begründung: Die vorgeschlagene Dividende von 11,50 Euro ergibt eine Ausschüttungsquote von 45,5% vom unverwässerten bereinigte Ergebnis aus fortgeführten Aktivitäten (25,28 Euro) und entspricht somit der Forderung der SdK nach einer mindestens 40%tigen Ausschüttung des Ergebnisses.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Zustimmung

Begründung: Der Vorstand hat das Unternehmen derart aufgestellt, dass die Chancen, welche sich durch den Rüstungsboom ergeben, in ein sehr schnelles und profitables Unternehmenswachstum umgesetzt werden können. Durch die damit einhergehende starke Kurssteigerung der Aktie und die angebotene Dividende wurde für 2025 ein hervorragender Shareholder Return generiert. Zu hinterfragen ist jedoch wieder, ob die allgemeine Sicherheitslage wirklich die Abhaltung einer nur rein virtuellen Hauptversammlung bedingt. Die SdK sieht die Aktionäre bei der Wahrnehmung ihrer Interessen beeinträchtigt, insbesondere was die Kommunikation zwischen den Aktionären während der HV anbetrifft.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Zustimmung

Begründung: Ausweislich des sehr ausführlichen Berichtes des Aufsichtsrates nahmen seine Mitglieder zu 98% an allen Sitzungen teil. Der Vorstand wurde kontrolliert und beraten und der Jahresabschluss wurde geprüft und gebilligt. Die Vorgaben nach §171 AktG wurden erfüllt. Allerdings muss sich auch der Aufsichtsrat die Frage gefallen lassen, wieso er als Organ der Aktionäre mit der Abhaltung einer rein virtuellen HV einverstanden war.

5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026; Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts


Keine Abstimmung erforderlich


5.1 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

Zustimmung

Begründung: Deloitte prüft die Jahresabschlüsse seit sechs Jahren und erfüllt die Anforderungen der SdK an Abschlussprüfer für komplex strukturierte Unternehmen.

5.2 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu wählen.

Zustimmung

Begründung: Wie TOP 5.1

6. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner


Keine Abstimmung erforderlich


6.1 Frau Eva Louise Helen Öfverström

Zustimmung

Begründung: Frau Öfverström ist Finanzvorstand der Nemetschek SE und insofern ausgewiesene Finanzexpertin mit Führungserfahrung, bereits Mitglied des Aufsichtsrates und Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei drei weiteren Mandaten (davon ein Konzernmandat) sollte auch die zeitliche Verfügbarkeit noch gegeben sein. Gegen eine erneute Berufung ist seitens der SdK nichts einzuwenden.

6.2 Herrn Frederick Benjamin Hodges

Ablehnung

Begründung: Der Kandidat Herr Hodges war Generalleutnant der US-Streitkräfte und ist Strategieberater in der Verteidigungs-Branche in Nordamerika. Insofern könnte er den Aufsichtsrat mit seiner militärischen und geopolitischen Expertise bereichern. Es sollte allerdings vor dem Hintergrund der signifikant verschlechterten Beziehungen zwischen Deutschland/ Europa/ NATO und den USA hinterfragt werden, ob ein US-Staatsbürger und Ex-General im Aufsichtsrat ein Risiko hinsichtlich eines etwaigen Einflusses externer Interessen darstellen könnte. Des Weiteren verfügt Herr Hodges über keinerlei Erfahrung als Aktionärsvertreter bzw. der Kontrolle von Vorständen in komplex strukturierten Unternehmen.

7. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Zustimmung

Begründung: Der Vergütungsbericht wurde über die Anforderungen des §162 AktG hinaus auch inhaltlich durch die Deloitte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und beanstandungslos testiert. Es kann daher von richtigen und vollständigen Angaben der Vergütungen von Vorstand und Aufsichtsrat ausgegangen werden.

8. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a AktG

Ablehnung

Begründung: Die Beschlussvorlage sieht im Wesentlichen eine Grundvergütung, einen Long Term Incentive, sowie einen Short Term Incentive als Vergütungssystem für den Vorstand vor. Etwa 2/3 der Vergütung soll variabel erfolgen, davon wiederum ca. 2/3 langfristig variabel, was einer Forderung der SdK entspricht. Es ist eine Maximalvergütung vorgesehen, wie auch Malus- und Clawback-Regelungen und eine Aktienkaufverpflichtung. Jedoch sieht das Vergütungssystem eine Altersversorgung vor, in welche jährlich 16% der Grundvergütung und bis zu 100% des Zielbetrags des STI eingezahlt werden sollen. Dies verschiebt das Vergütungssystem erheblich zu Lasten des Anteils der langfristig variablen Vergütung, was die SdK ablehnt.

9. Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Änderung der Satzung

Ablehnung

Begründung: Der Höhe der beantragten Vergütung nach könnte der Beschlussvorlage zugestimmt werden. Die Vergütungen lägen lt. einer Studie von Mercer/ hkp group im Mittelfeld der DAX40 -Unternehmen. Es ist jedoch im Vergütungssystem vorgesehen, dass die Aufsichtsräte 30% ihrer Grundvergütung in Rheinmetall-Aktien anlegen müssen. Die SdK wertet diese Aktienanlage wg. der volatilen Börsenbewertung als variablen Vergütungsbestandteil. Da die Unternehmensergebnisse vom Unternehmen unter der Führung des Vorstandes erwirtschaftet werden und nicht von seinem Kontrollorgan, dem AR, ist eine variable Vergütung des AR keinesfalls angemessen. Anders als der DCGK ist die SdK der Auffassung , dass die Vergütung des Kontrollgremiums nicht am Unternehmenserfolg orientiert sein sollte, da ansonsten ein Interessensgleichlauf zwischen Vorstand und Aufsichtsrat befördert würde.

10. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH als Organgesellschaft

Zustimmung

Begründung: Durch den Abschluss des BuG kommt es zu einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft und damit zu steuersystematischen Vorteilen für die Rheinmetall AG.

11. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH als Organgesellschaft

Zustimmung

Begründung: Wie TOP 10.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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