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Branicks Group AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerodentliche Hauptversammlung am 09.10.2026
Sprecher: Rechtsanwalt Markus Kienle

Branicks Group AG
Neue Mainzer Str. 32-36
60311 Frankfurt am Main
1. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Umstrukturierungskonzept betreffend wesentliche Teile des Gesellschaftsvermögens der BRANICKS Group AG, im Wesentlichen bestehend aus der Einbringung bzw. Übertragung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an mehreren Gesellschaften durch noch abzuschließende Einbringungs- bzw. Übertragungsverträge zwecks Einbringung in bzw. Übertragung auf eine LuxCo 1 bzw. (zum Teil im Wege einer weiteren Einbringung bzw. Übertragung) auf eine LuxCo 2a bzw. LuxCo 2b

Zustimmung

Begründung: Angesichts der drohenden Fälligkeiten der Anleihe sowie von Teilen der Schuldscheindarlehen, die die wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft überfordert hätte, ist eine tiefgreifende Restrukturierung unabweislich. Die Anleihegläubiger und Schuldschein-darlehensgeber verlängern die Laufzeiten teilweise erheblich und geben somit der Gesellschaft die notwendige und hoffentlich ausreichende Zeit, um den notwendigen Abverkauf von Bestandsimmobilien zu marktgerechten Preisen zu ermöglichen und einen sog. fire-sale zu verhindern. Die Anleihegläubiger und Schuldscheindarlehensgeber gehen mit einem Teilbetrag in Höhe von über EUR 200,00 Mio. in den Nachrang und stellen der Gesellschaft zusätzlich eine neue Brückenfinanzierung zur Verfügung. Von den Aktionären wird kein echter eigener Beitrag zur Sanierung der Gesellschaft geleistet, Im Wesentlichen wird den Aktionären die Zustimmung zur geforderten LuxCo-Struktur, der Verzicht auf Gewinnausschüt-tungen sowie ein Bestimmungsrecht bei der Besetzung der Organe abverlangt. Die LuxCo-Struktur dient der schnelleren und rechtssichereren Durchsetzung aus den gestellten Sicherheiten. Die finanziellen Zugeständnisse lassen sich die Anleihegläubiger und Schuldscheindarlehensgeber natürlich auch finanziell entlohnen, was üblich ist. Ein renommiertes Beratungshaus hat die Sanierungsfähigkeit bei Umsetzung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen bestätigt. Die SdK hatte keinen Einblick in das IDW-S6-Gutachten, den IBR sowie die Lock-up-Vereinbarungen. Nach einer Präsentation verbliebe für die Aktionäre im Falle der Liquidtation kein auszukehrender Überschuss. Für die Umsetzbarkeit des Sanierungskonzept mag als weiteres Indiz gelten, daß die Anleihegläubiger und Schuldscheindarlehensgeber mit einem erheblichen Teil ihrer Altforderungen in den Nachrang gehen. Jedenfalls haben die Aktionäre bei der Zustimmung zum Sanierungskonzept zum sonst wohl drohenden Liquidationsszenario als Alternativszenario nichts zu verlieren, auch wenn das Liquidationsszenario mögliche Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Organmitglieder der Gesellschaft nicht berücksichtigt.

2. Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und über die entsprechende Änderung der Satzung in § 8 Absatz 1

Zustimmung

Begründung: Auch wenn man sich durchaus berechtigterweise die Frage stellen kann, ob eine Gesellschaft nicht weniger, sondern mehr Kontrolle in einer derartigen existentiellen Schieflage benötigt, ist die Wirksamkeit der Kontrolle nicht nur eine Frage der Quantität, sondern vorrangig der Qualität. Die Verkleinerung des Aufsichtsrats war eine der Forderungen der an der Restrukturierung beteiligten Gläubigergruppen und ist Bestandteil der Lock-up-Vereinbarungen. Warum die Verkleinerung gewollt ist, kann zu diesen Zeitpunkt allenfalls gemutmaßt werden und muss auf der HV erfragt werden.

3. Nachwahlen von zwei Personen in den Aufsichtsrat


Keine Abstimmung erforderlich


3.1. Herrn Dr. Johannes Conradi,

Zustimmung

Begründung: An der fachlichen Eignung der Kandidaten bestehen keine Bedenken. Dazu ist es ein gutes Zeichen, wenn der AR-Kandidat vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft unabhängig ist. Ebenso wichtig ist aber, daß der Kandidat auch unabhängig von den an der Restrukturierung beteiligten Gläubigergruppen ist, auf deren Forderung die Nominierung zurückgeht. Dies ist auf der HV zu erfragen. Störend wirkt und bedenklich ist, der mit dem Kandidaten abgeschlossene Beratungsvertrag. Aber zum einen war dies eine Forderung der an der Restrukturierung beteiligten Gläubiger und zum anderen ist die Situation, in der sich die Gesellschaft befindet, eine Ausnahmesituation.

3.2. Herrn Dr. Matthias Danne,

Zustimmung

Begründung: Vgl. Begründung zu TOP 3.1

4. Beschlussfassung über die Zustimmung zu den Beraterverträgen mit der BLACKLAKE Management Partners GmbH sowie der MDC Matthias Danne Consulting GmbH, die jeweils von unter Tagesordnungspunkt 3 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen kontrolliert werden

Zustimmung

Begründung: Auch wenn die SdK hinsichtlich einiger in den Verträgen enthaltener Aufgaben Zweifel hegt, ob diese nicht bereits von der klassischen AR-Tätigkeit umfasst sind, kann diesem Punkt zugestimmt werden, weil der Abschluss dieser Verträge unter Einschaltung professioneller, externer Rechtsberater zustandege-kommen ist, und die Nutzung der Expertise der beiden Gesellschaften, deren Vertreter zugleich auch AR--Mitglieder sind, eine Forderung der an der Restrukturierung beteiligten Gläubigergruppen in den Lock-up-Vereinbarungen ist. Bezüglich der in den Beratungsverträgen vorgesehenen Tätigkeiten, die bei uns Zweifel aufkommen lassen, wird in der HV nachgefragt werden.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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